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Die Ausbildungsvergütung
Bei Abschluss des Ausbildungsvertrages zwischen Studierendem und Firma stellt sich immer wieder die Frage nach der angemessenen Ausbildungsvergütung. Als angemessen gelten mindestens die tariflichen Vergütungsregelungen für Auszubildende in den jeweiligen Tarifbereichen. Die Vergütung ist durchgehend, also während Theorie- und Praxisphase, zu gewähren.
Im Bereich Sozialwesen sind mindestens Vergütungen des Ausbildungstarifvertrags bei Bund und Ländern zugrunde zu legen. Soweit tarifliche Regelungen nicht bestehen, werden im Einzelfall monatliche Ausbildungsvergütungen in Höhe von mindestens 70% der Vergütungssätze des Ausbildungstarifvertrages für Auszubildende bei Bund und Ländern vereinbart.
Die Rechtsgrundlage für die für eine Zulassung des Studierenden erforderliche Höhe der Ausbildungsvergütung sind die Beschlüsse des Aufsichtsrates vom 17. Juli 2009 i.V.m. dem Beschluss des Kuratoriums vom 07. Mai 1996:
Beschluss des Gründungsaufsichtsrats vom 17. Juli 2009:
Der Gründungsaufsichtsrat beschließt, dass für die Studienbereiche Wirtschaft und Technik der Beschluss der Kuratoriums vom 07. Mai 1996 inhaltlich folgt.
Beschluss der Kuratoriums vom 07. Mai 1996:
- Das Kuratorium beschließt, dass die an der Berufsakademie beteiligten Ausbildungsstätten den Studierenden eine angemessene Vergütung gewähren, die dem Profil des Bildungswegs entspricht und für einen fühlbaren Beitrag zur Sicherung des Lebensunterhalts leistet.
- Angemessen ist eine Vergütung, die mindestens die Höhe der Vergütung für Auszubildende in entsprechenden anerkannten Berufen erreicht; die von der Rechtsprechung zu §10 BBiG entwickelten Grundsätze gelten entsprechend.
- Für den Ausbildungsbereich Sozialwesen bleibt der Kuratoriumsbeschluss vom 12. April 1989 unberührt.
Als Sonderregelung bei Nichtbestehen von tariflichen Regelungen gilt: 70% des Ausbildungstarifvertrages für Auszubildende bei Bund und Ländern.